begleiten – mitwirken – vertreten

Vorsorgeauftrag

Jeder kann infolge eines Unfalls oder einer Krankheit die Urteilsfähigkeit verlieren. Mit einem Vorsorgeauftrag besteht die Möglichkeit, für den Fall der eigenen Urteilunfähigkeit, selber Vorkehrungen zu treffen.

Mit dem Vorsorgeauftrag beauftragt die betroffene Person eine andere Person, für sie zu handeln, wenn sie selbst urteils- und damit handlungsunfähig wird. Die Vollmacht ist genereller Natur und umfasst grundsätzlich auch die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf medizinische Massnahmen und die Personenvorsorge (1).

Der Vorsorgeauftrag muss eigenhändig geschrieben oder öffentlich beurkundet sein. Es besteht die Möglichkeit einer Registrierung beim Zivilstandsamt. Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit widerrufen werden.

Die Prüfung und Feststellung der Gültigkeit des Vorsorgeauftrages, bei Eintreten der Urteilsunfähigkeit unterliegt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

(1) Hausheer, Geiser & Aebi-Müller, 2010, Das neue Erwachsenenschutzrecht