begleiten – mitwirken – vertreten

Patientenverfügung

Eine ärztliche Massnahme greift regelmässig in die körperliche Integrität einer Person ein und stellt eine Verletzung der Persönlichkeit dar, selbst wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt wird. Nach Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Persönlichkeitsverletzung nur rechtmässig, wenn sie eine Einwilligung des Verletzten durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch das Gesetz gerechtfertigt wird.

Mit der Patientenverfügung trifft die vorsorgende Person Anordnungen in Bezug auf künftige medizinische Massnahmen, für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit. Die betroffene Person kann in der Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie in einer bestimmten Situation zustimmt und welche Massnahmen sie ablehnt.

Die betroffene Person kann aber auch eine Person bestimmen, welche dereinst für sie über die zu treffenden medizinischen Massnahmen entscheidet, wenn sie selber nicht mehr in der Lage ist. Auch hier können Weisungen und Wünsche konkretisiert werden (1).

Die Patientenverfügung muss schriftlich, datiert und unterzeichnet sein. Sie kann auf der Versichertenkarte vorvermerkt werden. Die Ärzte und Ärztinnen haben die Pflicht, die Verfügung zu befolgen.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde schreitet auf Anzeige ein, wenn der Verfügung nicht entsprochen wird, die Patienteninteressen nicht gewahrt sind oder nicht dem freien Willen entspricht.

(1) Hausheer, Geiser & Aebi-Müller, 2010, Das neue Erwachsenenschutzrecht