begleiten – mitwirken – vertreten

Fürsorgerische Unterbringung

Die fürsorgerische Unterbringung ist praktisch die bedeutsamste, nicht amtsgebundene Massnahme des Erwachsenenschutzrechts. Sie gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge und Pflege bedarf, diese aber nur durch Unterbringung in einer geeigneten Anstalt erbracht werden können. Die fürsorgerische Unterbringung bleibt grundsätzlich ohne Auswirkung auf die Handlungsfähigkeit, schränkt den Betroffenen aber in seiner Bewegungsfreiheit ein.

Ziel der fürsorgerischen Unterbringung ist es, die betroffene Person in die Selbstständigkeit zurückzuführen und ihre Eigenverantwortung zu stärken.

Damit eine Person ohne ihren Willen in einer Einrichtung untergebracht werden kann, muss ein Schwächezustand vorliegen. Zum Schutz der betroffenen Person umschreibt das Gesetz die entsprechenden Schwächezustände abschliessend. Es sind die psychische Störung, die geistige Behinderung oder die schwere Verwahrlosung.

Die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung erfordert, dass der Schwächezustand eine persönliche Fürsorge (einschliesslich des Schutzes gegen sich selber), also etwa therapeutische Massnahmen, Betreuung oder die Behandlung einer körperlichen Erkrankung in geschütztem Rahmen, notwendig macht. Wirtschaftliche Belangen fallen ausser Betracht.

Die Massnahme muss den allgemeinen Grundsätzen des Erwachsenenschutzrechts genügen. Insbesondere ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (1).

Für die ordentliche Anordnung der Unterbringung ist ausschliesslich die Erwachsenenschutzbehörde zuständig. Im Notfall können neben der Erwachsenenschutzbehörde auch in der Schweiz praktizierende Ärztinnen oder Ärzte eine Unterbringung anordnen, wenn die betroffene Person unter psychischen Störungen leidet (Art. 18 KESG Kt. FR).

(1) Hausheer, Geiser & Aebi-Müller, 2010, Das neue Erwachsenenschutzrecht