Beistandschaften
Auch wenn das neue Recht mit den Instituten der eigenen Vorsorge und den gesetzlichen Vertretungsrechten die Unterstützung einer Person durch das Umfeld stark aufgewertet hat, werden behördliche Massnahmen auch in Zukunft immer wieder notwendig sein.Alle zur Verfügung stehenden behördlichen Massnahmen, mit Ausnahme des eigenen Handelns der Erwachsenenschutzbehörde, werden neu als "Beistandschaft" bezeichnet.
Den Bestimmungen über die einzelnen Beistandsarten geht indessen ein allgemeiner Teil (Art. 390-392 ZGB) voran, der festhält, unter welchen Voraussetzungen die Anordnung einer Beistandschaft überhaupt zulässig ist, nach welchen Kriterien der Aufgabenbereich des Beistandes festzusetzen ist und welche Alternativen zum Schutz betroffener Personen zur Verfügung stehen.
Jede Beistandschaft endet mit dem Tod der verbeiständeten Person. Der Beistand ist für die Abwicklung der Erbschaft nicht zuständig.
Zudem hebt die Erwachsenenschutzbehörde die Beistandschaft auf, sobald für ihr Fortdauern kein Grund mehr besteht. Sie kann die Massnahme auch jederzeit abändern, wenn eine Erweiterung oder Einschränkung angemessen erscheint (1).
(1) Hausheer, Geiser & Aebi-Müller, 2010, Das neue Erwachsenenschutzrecht