begleiten – mitwirken – vertreten

Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen

Das Erwachsenenschutzrecht verbessert den Schutz von Bewohnern und Bewohnerinnen in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung (Art. 382-387 ZGB).

Wird eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut, so muss in einem schriftlichen Vertrag festgehalten werden, welche Leistungen die Einrichtung erbringt und welches Entgelt dafür geschuldet ist.

Einschränkung der Bewegungsfreiheit

Die Bewegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Eine Einschränkung ist nur dann zulässig, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen und eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen, urteilsunfähigen Person oder Dritter droht oder das Gemeinschaftsleben schwerwiegend gestört ist.

Über jede Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit muss ein Protokoll geführt werden. Sind die betroffene oder die ihr nahestehende Personen mit der Einschränkung nicht einverstanden, können sie sich jederzeit schriftlich an die Erwachsenenschutzbehörde wenden.